Gesetzesänderung · 12. Juli 2026

GModG beschlossen: Was sich für den Bedarfsausweis ändert

Der Bundestag hat am 10.07.2026 das GModG beschlossen. Für Wohngebäude fällt die Bedarfsausweis-Pflicht, bei Nichtwohngebäuden wird der Bedarfsausweis zur Pflicht. Was das für NRW bedeutet.

GModG beschlossen: Was sich für den Bedarfsausweis ändert

Am Freitag, den 10. Juli 2026, hat der Bundestag das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. In namentlicher Abstimmung stimmten 323 Abgeordnete dafür, 271 dagegen. Noch am selben Tag billigte der Bundesrat das Gesetz; ein Antrag auf Vermittlungsausschuss fand keine Mehrheit. Das GModG löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG, das „Heizungsgesetz”) ab und setzt die EU-Gebäuderichtlinie EPBD in deutsches Recht um.

Für den Energieausweis, und damit für den Bedarfsausweis, bringt das GModG zwei gegenläufige Änderungen. Bei Wohngebäuden fällt die Pflicht zum Bedarfsausweis, bei Nichtwohngebäuden wird der Bedarfsausweis zur Pflicht. Dieser Beitrag ordnet ein, was das konkret für Eigentümer in Nordrhein-Westfalen bedeutet. Stand: 12. Juli 2026.

Wann gelten die neuen Regeln?

Wichtig vorab: Das GModG ist beschlossen, aber die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus (erwartet in der zweiten Julihälfte 2026). Erst damit stehen die exakten Stichtage fest. Das Gesetz tritt gestuft in Kraft.

10.07.2026Bundestag &Bundesratbeschließen~Ende Juli 2026Verkündung +Heizungsteiltritt in Kraft~Anfang 2027neue Energie-ausweis-Regeln(+6 Monate)2028 / 2030Nullemissionfür NWG-Neubauten

Der Heizungsteil gilt bereits am Tag nach der Verkündung. Der Energieausweis-Teil dagegen tritt erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also voraussichtlich Anfang 2027. Bis dahin gilt uneingeschränkt das heutige Recht. Das ist der entscheidende Punkt für alle, die aktuell einen Ausweis benötigen: Wer jetzt beauftragt, erhält den Ausweis nach den vertrauten Regeln.

Und was ändert sich bei der Heizung?

Weil das GModG das bisherige „Heizungsgesetz” ablöst, taucht bei fast jedem Eigentümer dieselbe Frage auf: Muss ich jetzt meine Heizung tauschen? Die kurze Antwort lautet nein. Die starre 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch entfällt, ebenso die festen Betriebsverbote. Öl- und Gasheizungen dürfen weiter eingebaut und betrieben werden, die Technologiewahl liegt wieder beim Eigentümer.

An ihre Stelle tritt eine schrittweise Quote für klimaneutrale Brennstoffe: Ab 2029 müssen 10 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent des eingesetzten Brennstoffs klimaneutral sein, ab 2045 vollständig. Für den Energieausweis ist das nur mittelbar relevant, weil dieser das Gebäude bewertet und nicht die politische Brennstoffquote. Der eingesetzte Energieträger fließt aber über den Primärenergiefaktor in die Berechnung ein, und genau dort ändert sich ab 2027 einiges.

Was ändert sich für Wohngebäude?

Bislang war der Bedarfsausweis für einen Teil der Wohngebäude vorgeschrieben, nämlich für ältere Häuser mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 und bis zu vier Wohnungen, die den Wärmeschutz von damals nicht erfüllen. Für genau diese Gruppe war der Verbrauchsausweis keine Option.

Diese Pflicht entfällt. Voraussichtlich ab Anfang 2027 gilt für alle Wohngebäude volle Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Wer bisher zum Bedarfsausweis verpflichtet war, darf künftig auch einen Verbrauchsausweis wählen.

Dazu sagen wir offen: Wenn es Ihnen ausschließlich um das Pflichtdokument für einen Verkauf oder eine Vermietung geht, können Sie ab dem Stichtag auch den Verbrauchsausweis nutzen, der oft günstiger ist. Das ist die ehrliche Einordnung.

Trotzdem bleibt der Bedarfsausweis das fachlich bessere Instrument, und zwar aus drei Gründen:

  • Er bewertet das Gebäude selbst (Hülle, Dämmung, Anlagentechnik) und nicht das Heizverhalten der Vorbewohner. Zwei identische Häuser bekommen denselben Wert, egal ob sparsam oder großzügig geheizt wurde.
  • Er ist die Grundlage für Sanierungsplanung und Förderung. Ein Verbrauchsausweis liefert keine Modernisierungsempfehlungen mit belastbarer Rechenbasis.
  • Er ist aussagekräftiger beim Verkauf. Käufer und Banken sehen, wie das Gebäude energetisch tatsächlich dasteht, nicht nur, wie viel die letzten Bewohner verbraucht haben.

Die vertraute Skala A+ bis H bleibt bei Wohngebäuden erhalten. Neu ist, dass künftig die absolute Endenergie in MWh pro Jahr und der Anteil erneuerbarer Energien angegeben werden und dass der Ausweis digital und maschinenlesbar der Standard wird. Der Papierausweis kommt nur noch auf Wunsch.

Was ändert sich für Nichtwohngebäude?

Bei Nichtwohngebäuden dreht das GModG die Logik um. Bisher war der Verbrauchsausweis für viele Gewerbeobjekte eine gängige, günstige Option. Künftig ist bei Verkauf und Vermietung nur noch der Bedarfsausweis zulässig, der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude wird faktisch abgeschafft.

Die Begründung ist die Datenqualität: Bei Gewerbeimmobilien hängt der Verbrauch stark an Nutzerverhalten, Betriebszeiten, Leerstand und Mieterwechsel. Der Bedarfsausweis bewertet stattdessen das Gebäude objektiv, genau das, wofür bedarfsausweis® NRW ohnehin steht. Für Nichtwohngebäude kommt außerdem eine neue Effizienzklassen-Skala von A bis G (neue Anlage 10a), deren Klassengrenzen sich am Verhältnis zum Referenzgebäude orientieren.

WohngebäudeNichtwohngebäudeBedarfsausweis-Pflicht (alt)volleWahlfreiheitPflicht fällt, aber Bedarfsausweisbleibt die bessere Grundlage.Skala A+ bis H bleibtVerbrauch oderBedarf (alt)Bedarfsausweis-Pflicht (neu)Verbrauchsausweis fällt weg beiVerkauf und Vermietung.Neue Skala A bis G

Für Eigentümer von Büro-, Praxis-, Handels-, Lager- oder Gewerbeobjekten in NRW heißt das: Der Bedarfsausweis wird nicht mehr die fachlich sauberere Wahl sein, sondern der vorgeschriebene Weg. Details dazu finden Sie auf unserer Seite zum Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude.

Neue Berechnungsgrundlage: Warum die Einstufung sich verschieben kann

Mit dem Energieausweis-Teil ändert sich auch, wie gerechnet wird. Grundlage wird die Rechennorm DIN/TS 18599:2025-10 mit einem neuen Referenzgebäude. Gleichzeitig ändern sich die Primärenergiefaktoren, die den Energieträgern zugeordnet werden:

EnergieträgerFaktor bisherFaktor neu
Strom1,81,5
Holz / Biomasse0,20,7
Fossile Brennstoffe (Öl, Gas)1,11,1

Die Folge: Dasselbe Gebäude kann nach neuem Recht anders eingestuft werden. Häuser mit Holz- oder Pelletheizung schneiden tendenziell schlechter ab, weil sich ihr Faktor mehr als verdreifacht. Wärmepumpen profitieren eher, weil der Strom-Faktor sinkt. Auch die Bewertung von Fernwärme ändert sich methodisch.

Für Eigentümer, die ohnehin bald einen Ausweis brauchen, ist das ein handfestes Argument, nicht zu warten. Denn: Ein heute ausgestellter Energieausweis bleibt volle zehn Jahre gültig, es gibt keine Austauschpflicht. Wer vor dem Stichtag beauftragt, bekommt den Ausweis nach dem heutigen, vertrauten Recht, gültig bis 2036, bevor ab voraussichtlich Anfang 2027 die neuen Berechnungsregeln greifen, die viele Gebäude schlechter einstufen.

Was bedeutet das konkret für NRW?

Die Pflichtlogik des GModG gilt bundesweit, unabhängig davon, ob Ihr Objekt in Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Bonn, Münster, Bielefeld oder Aachen liegt. bedarfsausweis® NRW betreut solche Anfragen vom Standort Köln aus, vollständig digital und telefonisch.

Für die Praxis in NRW ergeben sich zwei klare Linien:

  • Wohngebäude: Wenn Sie verkaufen oder vermieten wollen, verschafft Ihnen ein Bedarfsausweis nach heutigem Recht Planungssicherheit für die nächsten zehn Jahre. Ob und welche Ausweisart für Ihr Objekt sinnvoll ist, klären wir vorab, siehe auch Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.
  • Nichtwohngebäude: Wer ein Gewerbeobjekt in absehbarer Zeit veräußern oder neu vermieten möchte und noch einen günstigen Verbrauchsausweis nutzen könnte, sollte den Zeitpunkt bewusst planen, bevor der Verbrauchsausweis für diese Gebäude wegfällt.

Auch die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden erweitert, und für Verstöße sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro vorgesehen. Ein aktueller, belastbarer Ausweis ist damit nicht nur eine Formalie, sondern schützt vor vermeidbaren Risiken. Für öffentlich zugängliche Nichtwohngebäude wird zudem die Aushangpflicht ausgeweitet: Sie greift künftig bereits ab 250 Quadratmetern Nutzfläche.

Was Eigentümer in NRW jetzt tun sollten

Panik ist nicht angebracht, aber Abwarten auch nicht die beste Strategie. Wer in den nächsten Jahren ohnehin verkauft, vermietet oder eine Sanierung plant, fährt mit einer bewussten Entscheidung besser als mit Zufall:

  1. Prüfen, ob ein gültiger Ausweis vorliegt. Ist er noch keine zehn Jahre alt, besteht kein Handlungsdruck, der Bestandsschutz gilt bis zum Ablaufdatum.
  2. Zeitpunkt bewusst wählen. Wer den Ausweis absehbar braucht, sichert sich mit einer Beauftragung vor dem Stichtag die vertraute Berechnung nach heutigem Recht, zehn Jahre gültig.
  3. Gebäudetyp klären. Wohngebäude, Nichtwohngebäude oder Mischnutzung entscheiden über Pflicht und Ausweisart, gerade bei kombinierten Objekten lohnt die frühe Einordnung.
  4. Heizungsträger mitdenken. Bei Holz-, Pellet- oder Fernwärmeheizung kann die neue Berechnung die Einstufung verschlechtern, hier ist der Vorlauf besonders wertvoll.

Unser Fazit

Das GModG bringt für den Bedarfsausweis eine seltene Konstellation: Bei Wohngebäuden wird er von der Pflicht zur Wahl, bei Nichtwohngebäuden von der Wahl zur Pflicht. In beiden Fällen bleibt er die aussagekräftigere Grundlage, weil er das Gebäude bewertet und nicht das Verhalten seiner Bewohner.

Weil die neuen Berechnungsregeln erst voraussichtlich Anfang 2027 greifen und heute ausgestellte Ausweise zehn Jahre gültig bleiben, lohnt es sich für viele Eigentümer, jetzt Klarheit zu schaffen. Starten Sie hier die Vorprüfung für Ihr Gebäude, und wir ordnen fachlich ein, welche Ausweisart für Ihr Objekt in NRW die richtige ist. Mehr zu den Grundlagen finden Sie außerdem auf unserer Seite zum Bedarfsausweis für Wohngebäude.

Noch unsicher? Gut. Lesen Sie weiter.

Ist der Bedarfsausweis für Wohngebäude noch Pflicht?

Nein. Mit dem GModG entfällt die bisherige Pflicht zum Bedarfsausweis für ältere Wohngebäude (Bauantrag vor 1977, bis vier Wohnungen). Voraussichtlich ab Anfang 2027 gilt für alle Wohngebäude volle Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis bleibt aber die aussagekräftigere Grundlage, weil er das Gebäude selbst bewertet und nicht das Nutzerverhalten.

Brauchen Nichtwohngebäude künftig zwingend einen Bedarfsausweis?

Ja. Für Nichtwohngebäude sieht das GModG vor, dass bei Verkauf und Vermietung nur noch der Bedarfsausweis zulässig ist. Der Verbrauchsausweis für Gewerbeimmobilien fällt weg. Bestehende Verbrauchsausweise behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.

Ab wann gelten die neuen Energieausweis-Regeln?

Der Energieausweis-Teil des GModG tritt sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also voraussichtlich Anfang 2027. Der genaue Stichtag steht erst mit der Verkündung fest.

Verliert mein bestehender Energieausweis seine Gültigkeit?

Nein. Vorhandene Energieausweise bleiben ihre vollen zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Es gibt keine Austauschpflicht. Wer jetzt einen Ausweis erstellen lässt, bekommt ihn nach dem aktuellen Recht.

Warum kann derselbe Bau nach neuem Recht anders eingestuft werden?

Mit den neuen Regeln kommt die Rechennorm DIN/TS 18599:2025-10 und es ändern sich die Primärenergiefaktoren. Strom sinkt von 1,8 auf 1,5, Holz und Biomasse steigen von 0,2 auf 0,7. Dadurch kann dasselbe Gebäude eine andere, teils schlechtere Einstufung erhalten, besonders bei Holz- und Pelletheizungen.

Senden Sie uns die Eckdaten. Wir prüfen, welcher Bedarfsausweis passt.

Sie entscheiden erst, wenn die fachliche Richtung klar ist. Standort Köln, digitale Bearbeitung für Nordrhein-Westfalen.

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