Die wichtigste Weiche vor dem Verkauf
Zwei Ausweise. Nur einer sagt etwas über Ihr Gebäude.Der Unterschied steht nicht im PDF. Er steht in der Grundlage.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis in NRW: Unterschiede, Rechtslage, Aussagekraft und die passende Wahl für Ihr Gebäude verständlich erklärt.
Die ehrliche Vergleichsfrage
Fragen Sie nicht nur: Welcher Ausweis ist billiger? Fragen Sie auch: Welche Datengrundlage beschreibt mein Gebäude nachvollziehbar?
- Adresse
- Rudolfplatz 3, 50674 Köln
- Telefon
- 0152 060 777 67
- info@bedarfsausweis.nrw
- DIBt-registriert
- 10 Jahre gültig
- Festpreis vor Beauftragung
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis im Vergleich
Der Bedarfsausweis
- Bewertet das Gebäude: Hülle, Anlagentechnik, Nutzung
- Braucht keine drei Verbrauchsjahre
- Stabil bei Leerstand, Erbe und Mieterwechsel
- Bei Neubauten und bestimmten Modernisierungen erforderlich
Der Verbrauchsausweis
- Bildet das Heizverhalten der Bewohner ab
- Mindestens 36 zusammenhängende Monate; jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurück
- Anfällig für Leerstand und Nutzerwechsel
- Passende Verbrauchsdaten allein entscheiden nicht über die Zulässigkeit
Die Praxis
Vier Situationen für eine genauere Prüfung der Ausweisart
Diese Situationen verlangen eine Prüfung der Ausweisart und Datenlage; sie begründen nicht automatisch eine gesetzliche Bedarfsausweispflicht.
Verkauf aus Erbschaft
Wer das Elternhaus verkauft, hat selten drei lückenlose Verbrauchsjahre, schon gar keine repräsentativen. Der Bedarfsausweis braucht sie nicht.
Leerstand oder Mieterwechsel
Leerstand und Mieterwechsel erfordern eine Prüfung der Datenlage. Längere Leerstände sind beim Verbrauchsausweis nach § 82 GModG rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Sie schließen diese Ausweisart nicht automatisch aus.
Altbau mit Sanierungsgeschichte
Zwischen alter Abrechnung und heutigem Zustand liegen oft eine neue Heizung und ein gedämmtes Dach. Der Bedarfsausweis zeigt das Haus von heute.
Gewerbe und Mischgebäude
Bei Neubauten und den Änderungsfällen nach § 80 Absatz 2 GModG ist ein Bedarfsausweis erforderlich. Im Bestand sind bei Verkauf oder Vermietung vorhandene gültige Ausweise und Ausnahmen zu prüfen. Gemischte Nutzung bedeutet nicht automatisch Bedarfsausweispflicht: Nach §§ 79 und 106 können Gebäudeteile getrennt zu behandeln sein; die zulässige Ausweisart ist für jeden Teil zu prüfen.
Ehrlichkeit zuerst
Und wenn Ihre Daten perfekt sind?
Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist ein Energieausweis auszustellen, wenn kein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist bei diesen Anlässen grundsätzlich ein Bedarfsausweis auszustellen. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn das Gebäude bereits bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Niveau gebracht wurde. Wird ein Gebäude errichtet und gelten die Vorschriften über Energieausweise, ist ein Bedarfsausweis auszustellen. Das gilt auch in den Änderungsfällen nach § 80 Absatz 2 GModG. In anderen geeigneten Bestandsfällen kann ein Verbrauchsausweis zulässig sein. Dafür müssen Verbrauchsdaten aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten verwendet werden. Der Zeitraum muss die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende höchstens 18 Monate zurückliegen darf. Längere Leerstände sind rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Passende Verbrauchsdaten sind damit eine Voraussetzung für den Verbrauchsausweis, entscheiden aber nicht allein über seine rechtliche Zulässigkeit. Rechtsstand: 13. September 2026. Grundlage sind §§ 79, 80, 82 und 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bisher GEG).
Ehrlichkeit vor Auftrag. Wir erstellen nur Bedarfsausweise, und sagen Ihnen trotzdem, wenn Ihr Fall auch einfacher geht. Diese Ehrlichkeit ist der Grund, warum Makler und Verwaltungen mit uns arbeiten.
Der Preisunterschied ist kleiner als gedacht. Einfamilienhaus 299 EUR Festpreis, DIBt-registriert, zehn Jahre gültig. Der Aufpreis gegenüber dem Schnellverfahren finanziert keine Akquise, sondern die fachliche Prüfung.
Häufige Fragen
Fragen zur Ausweis-Wahl, ohne Verkaufsbrille beantwortet
Ist der Verbrauchsausweis rechtlich falsch?
Nein. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ist ein Energieausweis auszustellen, wenn kein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist bei diesen Anlässen grundsätzlich ein Bedarfsausweis auszustellen. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn das Gebäude bereits bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Niveau gebracht wurde. Wird ein Gebäude errichtet und gelten die Vorschriften über Energieausweise, ist ein Bedarfsausweis auszustellen. Das gilt auch in den Änderungsfällen nach § 80 Absatz 2 GModG. In anderen geeigneten Bestandsfällen kann ein Verbrauchsausweis zulässig sein. Passende Verbrauchsdaten allein genügen deshalb nicht.
Der Verbrauchsausweis ist doch billiger. Warum sollte ich mehr zahlen?
Weil der billigste Ausweis teuer werden kann: Wenn ein Käufer oder dessen Gutachter nachfragt, woher die Werte stammen, ist „aus alten Abrechnungen“ eine schwache Antwort. Der Bedarfsausweis kostet für ein Einfamilienhaus 299 EUR Festpreis, und die Frage erledigt sich.
Wann reicht der Verbrauchsausweis wirklich aus?
Ein Verbrauchsausweis kann in einem geeigneten Bestandsfall ausreichen, wenn kein Bedarfsausweis gesetzlich erforderlich ist und die vorgeschriebenen Verbrauchsdaten vorliegen. Die Daten müssen mindestens 36 zusammenhängende Monate einschließlich der jüngsten Abrechnungsperiode abdecken; deren Ende darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Längere Leerstände sind rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing grundsätzlich ein Bedarfsausweis auszustellen, wenn kein gültiger Energieausweis vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn das Gebäude bereits bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Niveau gebracht wurde. Wird ein Gebäude errichtet und gelten die Vorschriften über Energieausweise, ist ein Bedarfsausweis auszustellen. Das gilt auch in den Änderungsfällen nach § 80 Absatz 2 GModG. Die Verbrauchsdaten sind daher eine notwendige Datengrundlage, entscheiden aber nicht allein über die Zulässigkeit.
Warum erstellt bedarfsausweis® Nordrhein-Westfalen nur Bedarfsausweise?
Weil Spezialisierung Qualität schafft: ein Produkt, ein Bundesland, ein Standard. Der Bedarfsausweis bildet Gebäudehülle und Technik objektbezogen ab und bleibt damit unabhängig vom individuellen Heizverhalten.
Welcher Ausweis passt zu Ihrem Gebäude? Wir prüfen es kostenlos.
Schicken Sie die Eckdaten. Sie bekommen eine ehrliche Einordnung der Ausweisart, auch dann, wenn die Antwort lautet, dass Sie uns nicht brauchen.
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